05/82 – OLG München – Ausrichtung eines Dienstleistungsangebots

Für die Frage der Zuständigkeit deutscher Gerichte ist die Ausrichtung des Dienstleistungsangebots entscheidend. Es genügt, wenn das Dienstleistungsangebot auch auf Deutschland ausgerichtet ist, um die Zuständigkeit deutscher Gerichte anzunehmen. Ob der Kläger sich der Ausrichtung bewusst ist, ist für die Frage der Zuständigkeit unerheblich.

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