05/73 – LG Bonn – „Vorsicht! Lieber woanders kaufen“

Handelt es sich bei einer Kundenbewertung um eine subjektive Meinungsäußerung, besteht der Anspruch auf Löschung nur, soweit es sich um Schmähkritik handelt. Ist es eine Tatsachenbehauptung, muss der Händler ggf. beweisen, dass die Behauptung unwahr ist. Bei der Einschätzung kommt es immer auf die Gesamtumstände an.

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