04/41 – BGH – (Un) Wahre Behauptungen auf Blogplattform

Ein Plattformbetreiber haftet erst ab Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten. Entsprechende Hinweise müssen so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann. Sind Äußerungen Dritter betroffen, muss der Portalbetreiber beiden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weist der Betroffene nicht nach, dass die vom Äußernden substantiierte Behauptung falsch ist, muss der Betreiber den Eintrag nicht löschen.

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