04/35 – OLG Frankfurt – Teilen ist kein Zueigenmachen

Bei der Facebook-Funktion „Teilen“, handelt es sich um eine Möglichkeit, auf Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion „Gefällt mir“ ist dem Teilen für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.

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