05/57 – BGH – Arzneimittelwerbung

Eine Anzeige enthält auch dann eine produktbezogene Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel, wenn mit ihr zwar ein gesundheitspolitisches Ziel verfolgt wird, die auf ein konkretes Arzneimittel bezogene werbende Aussage aber für das angesprochene Publikum erkennbar bleibt.

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