03/25 – ArbG Frankfurt – Mitarbeiter-Fotos in Unternehmens-Blogs

Wurde eine Einwilligung vom Mitarbeiter erteilt, kann das Foto so lange verwendet werden, bis die Einwilligung widerrufen wird. Widerruft ein Mitarbeiter etwa nach einer Kündigung seine Einwilligung, müssen seine Fotos entfernt werden. War der jeweilige Mitarbeiter auf Gruppenfotos abgebildet, kann er grundsätzlich fordern, auf diesen unkenntlich gemacht zu werden

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