02/18 – BGH – Disclaimer als Lieferbeschränkung

Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen Disclaimer einschränken, indem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.

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