Da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung grundsätzlich dem Zweck dient, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, bezieht sie sich nicht allein auf das Medium, das Anlass für die Unterlassungsverpflichtung war (hier: Druckschrift), sondern auch auf die Werbung in anderen Medien, wie insbesondere die im Internet, weil es sich um einen kerngleichen Verstoß handelt, der vom ursprünglichen Unterlassungsanspruch mit erfasst ist.
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