Hersteller können ihren Händlern im Rahmen eines Selektivvertriebssystems zwar unter Umständen den Verkauf über Internetplattformen, nicht aber die Nutzung von Preissuchmaschinen für das Bewerben ihrer Ware verbieten.
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Hersteller können ihren Händlern im Rahmen eines Selektivvertriebssystems zwar unter Umständen den Verkauf über Internetplattformen, nicht aber die Nutzung von Preissuchmaschinen für das Bewerben ihrer Ware verbieten.