Rechtsprobleme bei der mobilen Werbung

Schon jetzt kommt auf vielen Websites die Mehrzahl der Zugriffe nicht mehr vom Laptop oder gar vom PC sondern vom Tablet oder Smartphone. Wer dieses Potenzial nutzen möchte, sollte nicht die rechtlichen Besonderheiten aus den Augen verlieren. Der Schwerpunkt der Rechtsthemen liegt in den Fragestellungen, die kleinen Displays betreffend und die zusätzlichen Möglichkeiten des mobilen Targeting.

Im neuen Suchradar ist ein ausführlicher Beitrag zum Thema mobile Werbung und Recht erschienen (S. 96 – 103). Darin geht es vor allem um folgende Punkte:

  • Für die mobile Werbung gelten die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen, wie für herkömmliche Werbung auf Laptops oder PCs. Schwierig ist das vor allem bei der Auslieferung aufklärungsbedürftiger Werbung auf kleine Handydisplays.
  • Das Verbot der Schleichwerbung gilt auch, wenn die Werbung mobil ausgeliefert wird. Wird eine Werbung auf einer Website als Anzeige gekennzeichnet, muss der Werbehinweis auch auf dem Handy zu sehen sein.
  • Eine Pflicht, bei der Werbung Preise anzugeben, gibt es nicht. Wird aber mit dem Preis geworben, muss es sich um den Gesamtpreis handeln. Sternchenhinweise bei komplexeren Dienstleistungen müssen auch mobil gut zu sehen sein.
  • Werbende Push-Nachrichten, die in einem Postfach des Empfängers landen, setzen die Einwilligung des Nutzers voraus.
  • Bluetooth-Nachrichten dürfen auch ohne Zustimmung des Handynutzers versendet werden, weil diese automatisch verschwinden, wenn der Nutzer die Übersendung der Werbung nicht zulässt.
  • Wenn Location Data genutzt werden, ist fast immer eine vorherige Einwilligung der Nutzer erforderlich.
  • Wenn Nutzerdaten nur pseudonym verarbeitet und Nutzerprofile erstellt werden, muss eine Opt-out-Möglichkeit angeboten und darauf in der Datenschutzerklärung hingewiesen werden.
  • Die Ergebnisse einer mobilen lokalen Suche sollte man ab und an prüfen. Für irreführende Werbung muss das beworbene Unternehmen im Zweifel gerade stehen, auch wenn die Auswahl möglicherweise auf Schwächen des Google-Algorithmus beruht.
  • Identifiers von Endgeräten werden jedenfalls von den Datenschutzbehörden als personenbezogene Daten behandelt. Das sollte man berücksichtigen und für das mobile Re-Targeting mit pseudonymen Daten arbeiten (oder eine Einwilligung einholen).
  • Nahezu jede App benötigt eine Datenschutzerklärung.
  • Beliebt aber verboten ist die Vermischung von Werbung und eigentlichem Inhalt der App.

Das Suchradar unter dem Titel „Mobile First“ herausgegeben von der Internetagentur Bloofusion kann hier runtergeladen werden.