Rechtliche Herausforderungen bei der Werbung von stationären Händlern in Adwords

Google bietet Multichannel-Händlern und dem klassischen stationären Handel die Möglichkeit, bei der Produktsuche auf Google Anzeigen für ihre lokalen Ladengeschäfte einzublenden und dabei auf die Verfügbarkeit der gesuchten Produkte hinzuweisen.

Bereits seit einem Jahr gibt es in den USA die Möglichkeit für stationäre Händler, bei der Suche nach konkreten Produkten insbesondere auf mobilen Endgeräten auch Anzeigen von Ladengeschäften in der Nähe einblenden zu lassen, die die Verfügbarkeit des Produkts anzeigen. Google will dieses Feature nun auch auf Deutschland ausrollen.

Der Nutzer erhält dann unmittelbar eine Anzeige des Ladengeschäfts angezeigt. Klickt der Nutzer auf die Anzeige des Händlers, gelangt er auf eine Landingpage, auf der weitere Einzelheiten zum Produkt aufgelistet sind. Außerdem findet er hier die Öffnungszeiten, eine Wegbeschreibung, eine direkte Telefonoption und einen Link zur Website des Händlers. Eingespielt werden sollen die Informationen über den lokalen Produktfeed, der über das Google Merchant Center verwaltet wird.

Wird eine Ware als verfügbar beworben, muss sie auch erhältlich sein
Neben den tatsächlichen Fragen, denen sich stationäre und Multikanalhändler stellen müssen, gibt es auch rechtliche Stolpersteine.

Die größte Hürde betrifft die Verfügbarkeit: Es ist irreführend, mit der Verfügbarkeit eines Produkts zu werben, das tatsächlich nicht vorhanden ist. Werden die Anzeigen auch für Produkte ausgeworfen, die tatsächlich nicht verfügbar sind, wäre dies als Lockvogelwerbung klar unlauter.

Kunden dürfen nicht mit Produkten in die Filialen gelockt werden, die man dort nicht direkt kaufen kann. Wegen der besonderen Konstellation der Bewerbung als Alternative zur Bestellung im Online-Handel wird man sogar verlangen müssen, dass der Kunde im Ladengeschäft die Ware sofort kaufen und mitnehmen kann.

Zwar wird man an eine derartige – auf den sofortigen Kauf abzielende – Werbung nicht die gleichen Standards anlegen können, wie an eine großangelegte Zeitungskampagne, wo eine dem zu vermutenden Interesse entsprechende Bevorratung gegeben sein muss. Doch wird man verlangen können, dass die Anzeigen nur solange ausgeliefert werden, wie einigermaßen sicher ist, dass ein potenzieller Kunde, wenn er sich am gleichen oder am Folgetag in das Ladengeschäft begibt, die Ware auch noch kaufen kann – und zwar zu dem in der Anzeige beworbenen Preis.

Auch der Preis muss zutreffend sein
Das zweite Problemfeld ist die Werbung mit einem konkreten Preis. Der angegebene Preis muss korrekt sein.

Zwar ist der Kunde gewohnt, dass sich die Preise online wie offline ändern. Wird ein Produkt unter konkreter Preisangabe beworben, muss der Preis aber auch in dem zu erwartenden Kaufzeitraum Gültigkeit haben. Insofern muss eine Werbung mit lokaler Produktverfügbarkeit unterbleiben, wenn Preisänderungen anstehen.

Zum anderen muss bei der Werbung mit dem Preis die Mehrwertsteuer inklusive und angegeben sein, dass die Mehrwertsteuer enthalten ist und ob Versandkosten anfallen. Dies gilt auch bei der Werbung mit Google Shopping. Hierzu hat das Landgericht Hamburg kürzlich entschieden, dass die Angabe von Versandkosten über einen Mouse-Over nicht ausreichend sein soll.

Fazit
Neben den logistischen Themen sind bei der Werbung mit lokaler Produktverfügbarkeit auch rechtliche Probleme zu umschiffen. Wichtig ist vor allem, dass die beworbene Ware tatsächlich für einen angemessenen Zeitraum verfügbar zu dem beworbenen Preis verfügbar ist.