LG Krefeld: Listing bei Google+ spricht nicht für Werbung

Eine amüsante Entscheidung hat das Landgericht Krefeld getroffen (Beschluss vom 15.11.2012, Az. 12 O 111/12). Es stritten eine Taxiinnung und ein offenbar nicht mit einer Personenbeförderungsgenehmigung ausgestattetes Unternehmen, um einen Eintrag bei Google+.

Dort war – in Teilen ist der Sachverhalt unklar – das betreffende Unternehmen offenbar auch in Verbindung mit dem Schlagwort: „Taxiunternehmen“ zu finden. Dies ist wettbewerbswidrig, wenn das Unternehmen über eine entsprechende Erlaubnis nicht verfügt.

Das Landgericht hat jedoch entschieden, dass der Antragsgegner für den Eintrag nicht verantwortlich gemacht werden könne. Vielmehr sei wahrscheinlich, dass Google diese Daten selbst automatisiert zusammengetragen (und dabei offenbar Fehler gemacht) habe.

Das Gericht führt aus:

„Die Suchmaschine Google erstellt automatisch mit unterschiedlichsten Begriffen Verknüpfungen, die einen Nutzer auf bestimmte Adressen und Seiten im Internet hinweisen. Dabei werden nicht nur Begriffe berücksichtigt, die derjenige, der die Nutzer auf seine Seite führen will, selbst eingegeben hat. Google kreiert vielmehr automatisch nach bestimmten Regeln, die den Erfolg dieser Suchmaschine ausmachen, aus Suchnachfragen anderer Nutzer für bestimmte Seiten weitere Suchbegriffe, auf die mithin der Betreiber der jeweils nachgewiesenen Seite keinen Einfluss hat, wobei Google Bitten und Forderungen des Seitenbetreibers auf Löschung derartiger Begriffe im Hinblick auf die nachgewiesene Seite im Regelfall abschlägig bescheidet.“

Noch lustiger wird es, wenn die Richter schreiben:

„Allen diesen Nachweisen ist gemeinsam, dass sie zusätzlich mit „plus.google.com“ gekennzeichnet sind, dem neuen „sozialen“ Netzwerk von Google, mit dem Google versucht, unter dem Deckmantel eines solchen Netzwerkes an Nutzerdaten zu kommen, um sie für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen.“

Deshalb sei wahrscheinlich, dass der Antragsgegner, der in diesem Einstweiligen Verfügungsverfahren offenbar überhaupt nicht gehört wurde, mit dem Eintrag nichts zu tun habe. Dem Antragsgegner half hier also, dass die beteiligten Richter Google – entgegen derer Beteuerungen – für evil halten.

Den Beschluss des Gerichts darf man nicht überbewerten. Es ist offenbar extrem schlecht und noch dazu widersprüchlich vorgetragen worden. Richtig ist aber der Hinweis, dass nur weil ein Unternehmen im Internet in einem Zusammenhang erwähnt wird, der womöglich wettbewerbswidrig ist, eine Verantwortlichkeit des betroffenen Unternehmens nicht gegeben ist. Für diese Erkenntnis hätte es dieser Gerichtsentscheidung allerdings nicht bedurft.

Andererseits darf die Entscheidung nicht als generelle Absolution für alle Google-Einträge verstanden werden. Das Gegenteil ist regelmäßig der Fall. Für werbende Einträge haftet das beworbene Unternehmen ab Nachweis der Kenntnis in aller Regel jedenfalls als Störer. Damit hat sich das erkennende Gericht aber nicht befasst.