E-Mail zur Bestätigung der Eröffnung eines Kundenkontos = Spam?

In der vergangenen Woche sorgte eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Pankow/Weißensee für Aufsehen und Unruhe bei Newsletterversendern. Teils wurde kolportiert, nach dem Urteil stehe das vielfach praktizierte Double-Opt-In-Verfahren vor dem Aus. Tatsächlich hat das Gericht die Frage nach der Zulässigkeit des Double-Opt-In-Verfahrens ausdrücklich offen gelassen. Die Entscheidung kann sogar als Bestätigung des Double-Opt-In verstanden werden, wenn es um das Erstellen eines Kundenkontos geht.

Ausgangspunkt
Wer Werbung per E-Mail an einen Empfänger ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung versendet, handelt rechtswidrig. So weit so klar. Ob in der Übersendung von Bestätgungs-E-Mails eine Rechtsverletzung liegt, steht und fällt folglich mit Beantwortung der Frage, ob die E-Mail als Werbung anzusehen ist oder nicht. Das OLG München hatte bereits die Bestätigungs-E-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In als Werbung angesehen. Die Entscheidung wurde vielfach kritisiert und andere Gerichte haben der Entscheidung widersprochen. Selbst der BGH hatte sich in anderem Zusammenhang bereits 2011 positiv zum Double-Opt-In geäußert.

Kundenkonto eröffnet (oder auch nicht)
In dem Urteil des Berliner Gerichts ging es aber nicht um eine E-Mail mit der die Anmeldung für einen Newsletter bestätigt werden sollte. Stattdessen hatte die E-Mail den Inhalt, dass ein Kundenkonto erfolgreich erstellt wurde. Die E-Mail wurde an die geschäftliche E-Mail des Geschäftsführers eines Unternehmens versendet. Weil aus Sicht des Empfängers keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben wurde, beantragte dieser den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die den Shopbetreiber hinsichtlich aller E-Mail-Adressen des betroffenen Unternehmens zur Unterlassung verpflichtet. Seinem Antrag fügte er eine eidesstattliche Versicherung bei, mit der er erklärte, dass er kein Kundenkonto eröffnet habe.

Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung zunächst nicht. Hiergegen legte der Geschäftsführer Beschwerde beim LG Berlin ein. Dieses erließ die begehrte Verfügung. Auf die Beschwerde des Shopbetreibers musste sich nun das AG Berlin Pankow/Weißensee erneut mit der Sache beschäftigen.

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht bewertete die Bestätigungs-E-Mail als Werbung. Der Inhalt der E-Mail beschränke sich im Wesentlichen auf die Information, dass für den Empfänger ein Kundenkonto eingerichtet sei. Die Bewertung, ob es sich hierbei um Werbung darstelle oder nicht, hänge davon ab, ob der Empfänger tatsächlich die Einrichtung eines Kundenkontos veranlasst habe. Hat er dies nicht, müsse sich die E-Mail aus seiner Sicht als – sogar besonders aufdringliche – Werbung darstellen.

Dies ist nachvollziehbar, wenn tatsächlich missbräuchlich die E-Mail-Adresse eines Dritten angegeben wurde. Weil der Shopbetreiber – naturgemäß – nicht nachweisen konnte, dass der Geschäftsführer das Kundenkonto eingerichtet hatte, bestand nach Ansicht des Gerichts der Unterlassungsanspruch (Urteil v. 16.12.2014, Az. 101 C 1005/14).

Keine Aussage zu Double-Opt-In
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Frage, ob zumindest der Versand einer E-Mail-Anfrage im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens zulässig sei, dahinstehen könne. Bei der im Verfahren interessierenden E-Mail habe es sich erkennbar nicht um eine solche Bestätigung gehandelt.

Das Gericht hätte womöglich anders entschieden, wenn die E-Mail den Inhalt gehabt hätte, dass die Registrierung für ein Kundenkonto vorgenommen wurde, mit dem Hinweis, dass die Einrichtung erst nach Betätigen des beigefügten Bestätigungslink erfolgt. Mit dieser Verfahrensweise wäre auch der Nachweis über die Einrichtung des Kundenkontos gelungen (nicht aber für die erste E-Mail).

Fazit
Das Berliner Urteil hat das Double-Opt-In-Verfahren nicht für unzulässig erklärt. Bei der Bestätigung, dass ein Kundenkonto eingerichtet wurde, handelt es sich lediglich um einen Confirmed-Opt-In. Ein solcher wird als unzureichend angesehen. Das AG Berlin Pankow/Weißensee bestätigt dies letztlich nur.

Entscheidend für die Frage einer zulässigen Bestätigungs-E-Mail ist, ob diese als Werbung zu verstehen ist. Bei der Bestätigung, dass ein Kundenkonto eingerichtet wurde, wird dies häufig der Fall sein. Letztlich entscheidend ist, ob der Nachweis gelingt, wer eine Registrierung veranlasst hat. Hierfür bleibt das Double-Opt-In-Verfahren die einzige Alternative.