Das Berliner Kammergericht verbietet Plattformverbote

Darf der Markenhersteller seinen Händlern untersagen, die Ware auf Internetplattformen anzubieten? Das Kammergericht hat nun in einem Streit zwischen dem Hersteller von Scout-Schulmappen und einem Shopbetreiber einem Händlers recht gegeben, der auch ein Einzelhandelsgeschäft betreibt.

Das Gericht führt aus, dass ein Lieferant von Schulranzen auch im Rahmen seines selektiven Vertriebssystems seinen Händlern nicht verbieten dürfe, die Produkte auch über eBay oder Amazon anzubieten (KG vom 19.9.2013, 2 U 8/09 Kart).

Die Urteilsbegründung steht noch aus. Das Kammergericht hat das Verbot des Plattformvertriebs offenbar nicht als erforderliches Qualitätskriterium angesehen. In selektiven Vertriebssystemen lässt sich die Untersagung des Verkaufs über Online-Plattformen etwa in E-Commerce-Bedingungen des Herstellers nur mit besonderem Markenimage oder gewissen Beratungsnotwendigkeiten begründen. Ob diese Gründe vorliegen hängt natürlich von dem angebotenen Produkt im Einzelfall ab. Für Schulranzen der Marke Scout hat das KG eine solche Erforderlichkeit offenbar nicht gesehen. Fehlt es an der Notwendigkeit der Beschränkung liegt darin in der Regel eine so genannte Kernbeschränkung, die als Wettbewerbsbeschränkung stets kartellrechtswidrig und nicht freistellungsfähig ist.

Womöglich relevant ist auch, dass der klagende Händler neben dem Verkauf über eBay auch ein stationäres Einzelhandelsgeschäft betreibt. Anders mag der Fall nämlich zu beurteilen sein, wenn es sich um einen Internet-Pure-Player handeln würde. Jedenfalls hält die EU-Kommission ihren Leitlinien für vertikale Beschränkungen eine Herstellervorgabe an die gebundenen Händler für zulässig, wonach der Händlern „über einen oder mehrere physische Verkaufspunkte oder Ausstellungsräume verfügen“ muss, wenn er Mitglied des Vertriebssystems sein will.

Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden wir auch wissen, ob und wie sich das oberste Berliner Zivilgericht mit der Logo-Klausel auseinandergesetzt hat. In de Kommissions-Leitlinien heißt es in Randnummer 54: „Befindet sich die Website des Händlers zum Beispiel auf der Plattform eines Dritten, könnte der Anbieter verlangen, dass Kunden die Website des Händlers nicht über eine Website aufrufen, die den Namen oder das Logo dieser Plattform tragen.“ Hieraus wird zum Teil geschlussfolgert, dass ein Plattformverbot generell zulässig ist.

Das Kammergericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Es ist damit zu rechnen, dass der Hersteller den BGH mit der Frage befasst und auch Revision einlegt. Zunächst aber sind die Urteilsgründe abzuwarten.

Dieses Thema nahm auf unseren diesjährigen Veranstaltungen zum Cross-Border -Online-Handel in Zürich und Berlin breiten Raum ein.  Außerdem wird das Thema auch Gegenstand eines kleinen kostenfreien Webinars sein, dass ich gemeinsam mit Lukas Bühlmann am kommenden Dienstag, 24.9. um 10 Uhr anbieten werde. Dabei wird es vor allem um den praktischen Umgang mit diesen Themen gehen. Was müssen Hersteller einerseits und Händler andererseits konkret tun, wenn sie mit dem Thema konfrontiert sind? Hier gibt es weitere Informationen. Sie können sich auch direkt anmelden.