Conversion Optimierung und Recht – 5 Abmahngründe auf der SMX 2013

Der Traffic ist da, die Inhalte stimmen, nur die Sales bleiben aus? Zeit für die Conversion Optimierung. Die Tipps der Experten lassen sich zum Teil schnell umsetzen, anschließend folgen ein paar A/B-Tests und aufwärts geht es. Außerdem wird noch ein Re-Marketing-Tool integriert, um verschollene Kunden zurückzuholen und endlich stimmen die Umsätze. Mein Vortrag auf der SMX 2013 in München hat gezeigt, dass nicht alles, was funktioniert, legal ist.

5 Möglichkeiten, sich schnell eine Abmahnung zu holen

  1. Bei den Onpage-Maßnahmen gibt es viele Möglichkeiten, Fehler zu machen. Ein Tipp ist es, die Lieferzeiten zu verkürzen – manche belassen es bei der Verkürzung der angegebenen Zeitspanne… Ich habe mich daher vor allem mit der Angabe von Lieferzeiten befasst, aber auch einen Ausblick auf viele andere Maßnahmen gegeben.
  2. Kundenbewertungen sind ein anerkanntes Mittel zur Vertrauensbildung online – gerade im Checkout-Prozess. Klar, dass man sich nicht selbst positiv bewerten sollte. Doch auch bei den Angaben zu den Kundenmeinungen selbst ist Vorsicht geboten, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
  3. Spannend ist die Differenzierung von Preisen. Es liegt auf der Hand, unterschiedliche Preise je nach (vermuteter) Zahlungswilligkeit des Nutzers anzugeben, um die Conversion zu erhöhen (bzw. aus den zahlenden Kunden mehr herauszuholen). Das Behavioural Pricing ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Der Teufel steckt jedoch – wie so oft im Detail.
  4. Hat der Kunde den Kauf abgebrochen, wird der Shopbetreiber womöglich versuchen, den Kunden anderenorts im Netz wiederzufinden und ihm Werbung für das Produkt (oder ein ähnliches, das womöglich besser passt, vielleicht auch zu besseren Konditionen) erneut anzubieten. Das Re-Targeting wirft datenschutzrechtliche Fragen auf, die adressiert werden müssen.
  5. Auch im Rahmen des E-Mail-Marketing gibt es Versuche, die Conversion zu verbessern. Zum einen können Kaufabbrechern E-Mails geschickt werden, was allerdings nur bei Vorliegen einer Einwilligung gestattet ist. Zum anderen können im Anschluss an einen erfolgten Verkauf Upselling-Versuche per E-Mail unternommen werden.

Die Slides zu meinem Vortrag Conversion Optimierung und Recht gibt es hier.

Ein umfangreiches White-Paper zu Rechtlichen Belangen bei der Conversion Optimierung finden Sie bei haerting.de.