Co-Sponsoring – OLG Frankfurt kassiert Einwilligung mit 50 Sponsoren

Immer wieder ist das Co-Sponsoring Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich in einem neueren Urteil mit einer Einwilligungserklärung im Gewinnspiel beschäftigt. Nach dem Urteil ist eine unbestimmte Einwilligungserklärung in die Werbung von 50 Sponsoren unwirksam.

Co-Sponsoring über Gewinnspiele gilt als sinnvolle Maßnahme zur Adressgenerierung. Voraussetzung ist aber, dass der Teilnehmer erkennen kann, an wen seine Daten übermittelt und zu welchen Zwecken die Daten von Dritten genutzt werden sollen und in welchem Umfang. Nur bei Kenntnis dieser Umstände kann von einer bewussten – und damit informierten – Einwilligung gesprochen werden.

Zu den Einzelheiten des Urteils und den Anforderungen an rechtssicheres Co-Sponsoring lesen Sie meinen Beitrag bei absolit. Ausführlicheres finden Sie auf den Seiten 595 ff. im Buch.