OLG München: „ca. 2-4 Werktage“ ist auch nach neuem Recht zulässige Lieferzeitangabe

Das OLG München hat entscheiden, dass die Angabe einer Lieferzeit von „ca. 2 – 4 Werktagen“ ausreichend bestimmt und auch eine zulässige Information mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB ist. Der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, werde klar deutlich: „nämlich spätestens nach 4 Tagen.“
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BGH: Veranstalter kann Bedingungen für Kundenbindungsprogramm frei festlegen

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung hat der BGH heute der Lufthansa recht gegeben und ihr einen weiten Spielraum bei der ausgestaltung ihres Miles&More-Programms zugestanden. Im Kern sei ein Anbieter frei darin festzulegen, was seine Leistungen im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms seien. mehr lesen

Empfehlungsfunktion von Amazon wettbewerbswidrig?

Es gibt Berichte über Abmahnungen der Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion, die von Amazon den Händlern standardmäßig zur Verfügung gestellt wird. Wir halten die Ausgestaltung des Tell-a-friend für zulässig. Hier steht, warum. mehr lesen

Compliance: Nicht einmal die Großen können es richtig…

Aus Anlass des Bundesliga-Starts hat HÄRTING Rechtsanwälte die Online-Shops aller Bundesliga-Clubs einer rechtlichen Prüfung unterzogen und insgesamt 10 Kriterien abgeprüft. Erstaunliches Ergebnis: Nicht ein Club hält sich vollständig an die rechtlichen Vorgaben. mehr lesen

LG Frankfurt a.M.: Verbot des Verkaufs über Plattformen unzulässig

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat den Lieferanten der Rucksackmarke Deuter dazu veurteilt, die Belieferung eines Händlers nicht davon abhängig zu machen, dass dieser die Rucksäcke nicht auf eBay oder Amazon anbietet und unter Nutzung von Preissuchmaschinen wie Idealo vermarktet. mehr lesen

Built-to-order-Notebooks und das Widerrufsrecht

Bei nach Kundenwünschen konfigurierten Notebooks besteht gegebenenfalls kein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Darüber ist der Kunde zwar zu belehren, einer Vorabentscheidung, wann das genau der Fall ist, bedarf es aber nicht, wie ein Urteil des Kammergerichts zeigt. mehr lesen

Workshop: Rechtliche Aspekte im E-Commerce-Fulfillment #ehiff14

Am 30.9./1.10 findet in Düsseldorf der EHI Fulfillment-Kongress statt. Dabei geht es um alle Aspekte moderner Logistik. Martin Schirmbacher wird im Rahmen der Veranstaltung einen Workshop zu rechtlichen Aspekten im E-Commerce-Fulfillment halten. mehr lesen

BGH-Urteil: Wann entspricht eine Widerrufsbelehrung der geforderten Form

Knapp einen Monat vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes, hat der BGH ein Urteil zu den Anforderungen an eine formgerechte Widerrufsbelehrung bei deren Abrufbarkeit über eine gewöhnliche Website sowie die Unwirksamkeit einer vorformulierten Bestätigungserklärung im Opt-in-Verfahren erlassen. mehr lesen

Ein Widerrufsrecht für Downloads

Am 13. Juni trat das neue Verbraucherrecht in Kraft. Es brachte viele Änderungen mit sich, insbesondere für das Angebot von Downloads jedweder Art. Nach neuem Recht gilt grundsätzlich ein Widerrufsrechts für Downloads. Was es damit auf sich hat und wie man aus Anbietersicht damit umgehen kann, wird hier erläutert. mehr lesen

Landgericht Köln zu Produktfotografien auf Amazon

Robert Golz befasst sich mit einer Entscheidung des LG Köln vom 13.2.2014 (Az.: 14 O 184/13). Zwischen zwei Amazon-Händlern waren Produktfotografien von Soft Airgun Munition, und die Frage im Streit, ob der eine Händler es dulden musste, dass der andere Händler sein eigenes Produkt mit Produktfotografien des anderen auf Amazon bewarb. Auf haerting.de geht Golz der Frage nach, ob hier eine Urheberrechtsverletzung zu Recht verneint wurde un kommt zu dem Schluss, dass das Ergebnis richtig, der Weg aber falsch ist. Der Anspruch hätte bereits an dem Fehlen einer urheberrechtlich relevanten Verwertungshandlung scheitern müssen. Eine dem System „Amazon“ immanente Rechtsverletzung einem anderen Händler, der sich notgedrungen diesem System zu unterwerfen hat, als vorsätzliche mittäterschaftliche Urheberrechtsverletzung zuzurechnen, um dann dem Rechteinhaber aufgrund einer schlichten Einwilligung dessen Rechtsanspruch zu versagen, erscheint noch konstruierten und gewollter als die bereit zu Recht kritisierte Vorschaubilder I-Entscheidung des BGH. Den vollständigen Text seiner Einschätzung zu der Lichtbilde-Thematik auf Amazon gibt es hier.