Built-to-order-Notebooks und das Widerrufsrecht

Das Berliner Kammergericht hat eine interessante Entscheidung zum Widerrufsrecht beim Kauf konfigurierter Notebooks gefällt. Das Urteil ist zwar zum vor der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie geltenden Recht ergangen. Doch lassen sich interessante Schlüsse auch für das jetzige Recht ziehen.

Die Entscheidung (Urteil vom 27.6.2014, Az. 5 U 162/12) ist komplex und betrifft viele verschiedene Aspekte. Wichtige Schlüsse lassen sich aber für die Belehrung über bestehende Ausnahmen vom Widerrufsrecht ziehen.

Bekanntlich muss dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht eingeräumt werden, wenn er im Internet Waren bestellt. Dies gilt grundsätzlich auch für Computer-Hardware. Eine Ausnahme sieht das Gesetz aber für Verträge über die Lieferung von Waren vor, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist.

Das kommt bei Notebooks in Betracht, die nach Kundenwünschen konfiguriert sind. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen sich die Notebooks nach einer Rücksendung vergleichsweise leicht wieder auseinanderbauen lassen, befunden, dass die Ausname nicht gelte. Wie schwierig und aufwändig die Neukonfiguration sein muss, ist seitdem offen. Es ist auch nicht sicher, dass die neu formulierte Ausnahme noch immer im Sinne der BGH-Entscheidung auszulegen ist. Womöglich schränkt sie das Recht des Kunden auch etwas stärker ein.

In jedem falle ist der (Privat-)Kunde aber vor Vertragsschluss darüber zu infomieren ist, ob ein Widerrufsrecht besteht – gegebenenfalls also auch mitgeteilt werden muss, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht – muss sich der Unternehmer eigentlich vorab entscheiden. Oder aber, er belehrt über das Widerrufsrecht und gibt schlicht den Gesetzestext der Ausnahme wieder. Ein Vorgehen, dass sich auch bei anderen Ausnahmen eingebürgert hat.

Wie unsere Kollegin Marlene Schreiber ausführt, lässt sich dem Urteil entnehmen, dass eine intensive Belehrung des Verbrauchers nicht erforderlich ist. Lehnt der Verkäufer von nach Kundenwünschen konfigurierten Notebooks einen erklärten Widerruf ab, so muss er zwar im Einzelfall prüfen, ob tatsächlich eine Unzumutbarkeit des Rückbaus vorliegt und gegebenenfalls ein Widerrufsrecht gewähren.

Es genügt aber zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten in Bezug auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, den Gesetzestext wiederzugeben. Dies lässt sich auch auf andere Ausnahmen übertragen, so dass es auch zulässig sein sollte, die Ausnahmen jeweils unterhalb der Widerrufsbelehrung in transparenter Weise zu integrieren. Einer auf jede einzelne Ware bezogene Belehrung bedarf es dagegen nicht.