BGH: Keine Pflicht zur Preisangabe bei Werbeangeboten

Die Preisangabenverordnung (PAngV) gilt für alle B2C-Angebote. § 1 PAngV sieht vor, dass Gesamtpreise (also insbesondere Brutto-Preise) angegeben werden müssen, wenn Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbieten oder unter Angabe von Preisen wirbt. Der BGH streicht in einem aktuellen Urteil schlankerhand den ersten Teil der Norm (BGH vom 10.9.16, Az. I ZR 29/15). Der Gesamtpreis muss nur angeboten werden, wenn überhaupt mit Preisen geworben wird. Auf die Frage, ob es die Bewerbung einer Ware schon ein Angebot ist, kommt es in Zukunft nicht mehr an. Das hat gravierende Auswirkungen auch für die Online-Werbung.

Sachverhalt
Der Fall spielt offline: Die Beklagte präsentierte in ihrem Schaufenster Waren ohne eine Preisauszeichnung. Neben der Ware ohne Preise wurden auch bepreiste Waren zum Kauf angeboten. Klägerin war die Wettbewerbszentrale. Diese verlangte Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten. Der BGH hat die Klage wie schon die Vorinstanz nun abgewiesen.

Urteilsbegründung
Nach dem Urteil des BGH verstößt das bewerben von Waren im Schaufenster ohne Preisangabe nicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 PAngV, da es sich dabei nicht um ein Angebot, sondern um eine ohne die Angabe von Preisen zulässige Werbung handelt. Ein Verstoß gegen die Preisauszeichnungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 PAngV liege nicht vor.

Der BGH beruft sich vor allem auf die Rechtsprechung des EuGH. Danach kann ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher das Bewerben einer Ware als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen kann, sobald

  • die Besonderheiten der Ware beworbenen werden,
  • die Ware mit einem Preis ausgezeichnet ist, der aus Verbrauchersicht dem Gesamt-Verkaufspreis der Ware entspricht,
  • sowie ein Datum genannt wird, bis zu dem das „Angebot“ gültig bleibt.

Da die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, kann eine Werbung, in der kein Preis für die beworbene Ware angegeben ist, nicht als Angebot i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 PAngV angesehen werden.

Bisherige Regelung für Online-Werbung
Nach bisheriger Rechtsprechung war von einem Angebot i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 PAngV auszugehen, wenn der Verbraucher unter Angabe des beworbenen Waren und des Verkaufspreises, tatsächlich in der Lage ist, auf Grundlage der erhaltenen Informationen eine Entscheidung über den Kauf zu treffen. Auch ein früheres BGH-Urteil erklärte, dass ein Angebot sich nach der Auffassung der Verkehrskreise, an die die Werbung gerichtet sei, bestimme.

Für den Online-Bereich bedeutete das, dass das konkrete und klare Bewerben von Waren in Bannern und AdWords-Anzeigen, die über einen Link direkt in den Online-Shop des Werbenden führen, als Angebot i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 PAngV anzusehen sind und immer einer Preisangabe benötigen. Lediglich wenn dort noch weitere Auswahlmöglichkeiten bestanden (z.B. Farbe, Größe, Ausstattung etc.), bestand keine Pflicht zur Preisangabe.

Dies hat der BGH jetzt gekippt: Wer nicht mit Preisen werben möchte, muss das auch nicht tun – weder im Schaufenster noch in AdWords- oder Banneranzeigen.

Fazit
Das Urteil bedeutet, dass beim Bewerben von Waren im Internet nur noch dann Angebot vorliegt, wenn auch mit einem Preis geworben wird. Erfolgt gar keine Preisangabe, gilt die PAngV nicht. Wichtig bleibt aber: Wird in Angeboten, die sich jedenfalls auch an Verbraucher richten, ein Preis angegeben, muss das der Gesamtpreis sein, der die Mehrwertsteuer und alle Preisbestandteile enthält, die der Kunde in jedem Falle zu zahlen hat.