Arbeitnehmerdatenschutz in der Online-Marketing-Branche

Der Schutz von Beschäftigtendaten hat nicht erst seit Wirksamwerden der DSGVO an Bedeutung weiter zugenommen. In der Praxis besteht aber viel Unsicherheit. Meine auf das Arbeitnehmerdatenschutzrecht spezialisierte Kollegin Katharina Wölk veröffentlicht immer wieder neue Beiträge aus der Praxis, die auch für die Marketingbranche sehr interessant sein dürften.

Die wichtigsten Artikel sind hier verlinkt:

  • Videoüberwachung außerhalb von Büroräumen
    Die DSGVO thematisiert die Videoüberwachung als Datenverarbeitungsprozess weder allgemein noch im Hinblick auf Beschäftigte. § 26 Abs. 1 BDSG erlaubt dem Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen solche Datenverarbeitungsvorgänge, die zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Nur im absoluten Ausnahmefall wird eine Videoüberwachung zur Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sein.
  • Speicherung und Auswertung von Internetbrowser-Verlaufsdaten
    Die vorübergehende Speicherung und stichprobenartige Kontrolle der Verlaufsdaten eines Internetbrowsers kann zulässig sein, um die Einhaltung eines vom Arbeitgeber aufgestellten kompletten Verbots oder einer Beschränkung der Privatnutzung von IT-Einrichtungen zu kontrollieren. Die konkrete Erforderlichkeit einzelner Kontrollmaßnahme hängt dabei vom Einzelfall ab. Dabei sindbestimmte Voraussetzungen einzuhalten.
  • Datenschutzrechtliche Aspekte der Überwachung von Mitarbeitern
    Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung von Beschäftigten ist § 26 Abs. 1 BDSG neu. Wie so oft in der DSGVO und im BDSG neu richtet sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber nach ihrer Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall. Entscheidend ist dabei, wie intensiv der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist. Kriterien hierfür sind beispielsweise die Anzahl der beobachteten Arbeitnehmer, die Art der Überwachung (offen oder verdeckt), der Grad der Auflösung der aufgenommen Bilder, der Anlass der Überwachung sowie die Dauer der Überwachung und der Speicherung der Aufnahmen.
  • Digitale Zeiterfassung und Mitarbeiterdatenschutz
    Die klassische Stempeluhr wird mehr und mehr aus den Unternehmen verbannt und durch digitale Zeiterfassungssysteme ersetzt. Dies kann vorteilhaft sein, doch ist es datenschutzrechtlich zulässig?
  • Vergangenes Webinar: Zeiterfassung und Videoüberwachung
    Unter anderem mit folgenden Themen:

    • Datenschutzerklärung für Mitarbeiter
    • Kontrolle der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz verhält
    • Videoüberwachung von Büroräumen, Flurbereichen und Parkplätzen
    • Rechtliche Anforderungen an die Zeiterfassung
    • Speicherung von Mitarbeiterdaten
    • Bedeutung von Betriebsvereinbarungen

Das Webinar können Sie hier nachhören:

 

 

 

  • Jetzt anmelden zum Webinar „On- und Offboarding von Mitarbeitern – Welche Vorgaben macht der Datenschutz?“
    Das Webinar wird am 15.3.2019 um 10 Uhr stattfinden und beschäftigt sich u.a. mit folgenden Fragen:

    • Wie und worüber ist der neue Mitarbeiter über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu informieren?
    • Welche Systeme und Arbeitsmittel können personenbezogene Daten enthalten?
    • Was passiert mit den Mails das ausscheidenden Mitarbeiters?
    • Wie umgehen mit privaten Mails und Dateien, die noch auf dem Arbeitsgerät gespeichert sind?
    • Was darf auch nach Ausscheiden des Mitarbeiters gespeichert werden?