Amtsgericht: Autoresponder müssen ohne Werbung auskommen

Es gibt mal wieder ein neues Gerichtsurteil zur Werbung in E-Mails. Und erneut ist die Entscheidung werbefeindlich. Ein Stuttgarter Amtsgericht hat eine dezente Werbung in einer Autoresponder-E-Mail beanstandet und einem ehemaligen Kunden einen Unterlassungsanspruch zugesprochen (AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 25.4.2014, Az. 10 C 225/14).

„Übrigens“ – Die Werbung im Footer als Verhängnis

Verklagt wurde ein Versicherungsunternehmen. Geklagt hat ein ehemaliger Kunde, der seinen Versicherungsvertrag gekündigt hat. Kurze Zeit drauf bat er per E–Mail um eine Kündigungsbestätigung. Auf diese Bitte hin erreichte den Ex-Kunden eine automatische Eingangsbestätigung, an deren Ende unter der Überschrift: „Übrigens“ noch auf zwei Serviceleistung hingewiesen wurde. Beworben wurde ein Unwetterwarndienst per SMS und eine iPhone-App. Ähnliche Autoresponder erhielt der Kläger auch noch auf weitere E-Mails, unter anderen eine an den Datenschutzbeauftragten des Versicherungskonzerns.

AG Stuttgart: Werbung ohne Einwilligung
Das Stuttgarter Amtsgericht hat die Versicherung zur Unterlassung verurteilt. Das Unternehmen habe Werbung per E-Mail versendet, ohne dass eine Einwilligung des Empfänger vorgelegen habe.

Werbung liege auch dann vor, wenn nicht unmittelbar zum Abschluss eines ein konkretes Produkt betreffenden Vertrags aufgefordert wird. Mit dem Hinweis auf einen zusätzlichen Kunden-Service preise die Versicherung ihre Leistungen an. Dies gelte auch dann, wenn sich die Werbung lediglich am unteren Ende der E-Mail befinde.

Wörtlich führt das Gericht aus:

„Bereits der Versuch, den Adressaten einer Mitteilung gleichzeitig mit Werbung zu überziehen, verletzt diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.“

Lediglich am Rande bemerkt das Gericht, dass aus der Tatsache, dass der Kunde eine Kündigungsbestätigung per E-Mail anforderte keine Einwilligung in die Werbung per E-Mail zu schlussfolegern sei.

Ein Fehlurteil – nicht jede Kommunikation ist Werbung
Abwesenheitsnotizen und andere Autoresponder-Funktionen sind weit verbreitet. Diese E-Mails werden, entsprechende Einstellung vorausgesetzt, vom Empfänger-Server automatisch versendet, wenn eine E-Mail eingeht.

Wenn ein erkennbares Interesse des Empfängers an der in der automatisch versendeten E-Mail enthaltenen Information besteht, ist die E-Mail als bloße Transaktions-E-Mail zunächst zulässig. Daran kann die Hinzufügung von gegenüber der Information in den Hintergrund tretenden werbenden Inhalten nichts ändern. Eine zunächst zulässige E-Mail wird nicht wegen der beigefügten Werbung unzulässig.Das sieht das erkennende Gericht anders.

Weil der Werbebegriff unter anderem vom Europäischen Gerichtshof sehr weit verstanden wird, müsste man anderenfalls auch die Angabe der URL der Unternehmens-Website oder die Aufnahme eines Hinweises auf die Facebook-Page des Unternehmens für unzulässig halten. Das dürfte wohl selbst ein Stuttgarter Richter nicht für richtig halten.

Praxisfolgen
Das Urteil ist nicht das erste dieser Art. Schon im Jahre 2009 hatte das Amtsgericht München einen Autoresponder-Fall ähnlich beurteilt. Wer ganz sicher gehen will, sollte automatische Reply-Mails vollständig werbefrei versenden.

Doch auch im Übrigen ist Zurückhaltung geboten. Zum einen muss ein nachvollziehbarer Grund für die Autoresponder-E-Mail bestehen und zum anderen darf die Werbung gegenüber der übermittelten Information nicht in den Vordergrund treten. Zulässig sind aber in Autoreply-Nachrichten dezent werbende Signaturen ebenso wie die Aufnahme des Unternehmslogos und –slogans.