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Monats-Archive: März 2014
„Vorteile der Verbraucherrechtenovelle nutzen“ – Vortrag auf der Retoure 2.0
Das ab 13. Juni 2014 geltende Verbraucherrecht bringt Umsetzungsbedarf in den Unternehmen mit sich. Es gibt aber auch Stellschrauben, die sich aus Shopbetreibersicht nutzen lassen. Um solche Ergebnishebel ging es auf meinem Vortrag am 17.3. im Rahmen der von Institut des interaktiven Handels organisierten Veranstaltung Retoure 2.0 in Leipzig. Hier finden Sie weitere Informationen und die Slides zu meinem Vortrag. mehr lesen
SMX 2014 in München – Google AdWords und Recht – Von Most, Beate Uhse und Fleurop – Neues für SEA-Experten
Auch in diesem Jahr habe ich auf der SMX einen Vortrag zu den rechtlichen Aspekten des Search Marketing gehalten. Es ging um die rechtlichen Themen rund um Google AdWords, besonders das Brandbidding. mehr lesen
Workshop zum Social-Media-Recht auf der AllFacebook Marketing Conference
Am 25.3.2014 habe ich auf der AllFacebook Marketing Conference einen Workshop zum Social-Media-Recht gehalten. Hier gibt es einen Überblick über die Inhalte und die Folien zum Download. mehr lesen
SEO-CAMPIXX 2014 – SEO und Recht – Heute und in Zukunft
Auch in diesem Jahr war ich mit einem Workshop bei der SEO CAMPIXX dabei. Wir haben einen Blick in die Zukunft gewagt. Wie ändert sich SEO-Recht, wenn sich SEO ändert? Hier findet Ihr eine kleine Zusammenfassung und die Slides zum Download. mehr lesen
in Online Shop, Aktuell
Landgericht Köln zu Produktfotografien auf Amazon
Robert Golz befasst sich mit einer Entscheidung des LG Köln vom 13.2.2014 (Az.: 14 O 184/13). Zwischen zwei Amazon-Händlern waren Produktfotografien von Soft Airgun Munition, und die Frage im Streit, ob der eine Händler es dulden musste, dass der andere Händler sein eigenes Produkt mit Produktfotografien des anderen auf Amazon bewarb. Auf haerting.de geht Golz der Frage nach, ob hier eine Urheberrechtsverletzung zu Recht verneint wurde un kommt zu dem Schluss, dass das Ergebnis richtig, der Weg aber falsch ist. Der Anspruch hätte bereits an dem Fehlen einer urheberrechtlich relevanten Verwertungshandlung scheitern müssen. Eine dem System „Amazon“ immanente Rechtsverletzung einem anderen Händler, der sich notgedrungen diesem System zu unterwerfen hat, als vorsätzliche mittäterschaftliche Urheberrechtsverletzung zuzurechnen, um dann dem Rechteinhaber aufgrund einer schlichten Einwilligung dessen Rechtsanspruch zu versagen, erscheint noch konstruierten und gewollter als die bereit zu Recht kritisierte Vorschaubilder I-Entscheidung des BGH. Den vollständigen Text seiner Einschätzung zu der Lichtbilde-Thematik auf Amazon gibt es hier.