11/15 – LG München – Veröffentlichung vor Zahlung

Stellt der Auftraggeber die Homepage vor der vollständigen Bezahlung des Werklohns online, so stehen dem Urheber Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu, wenn die Homepage-Gestaltung Urheberschutz genießt.

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