08/53 – BGH – „zu Risiken und Nebenwirkungen“

Der bei der Bewerbung von Heilmitteln erforderliche Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ muss zumindest auf der Landingpage erfolgen. Es genügt aber, wenn der Nutzer auf den Pflichttext in geeigneter Weise hingewiesen wird.

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