07/09 – LG Köln – Überlagerungs-Popup

Ein Schalten von Popup-Werbung bei Aufruf der Website eines fremden Unternehmens ist wettbewerbswidrig. Die Wettbewerbswidrigkeit ergibt sich unter den Gesichtspunkten der unlauteren Behinderung, Rufausbeutung und Umleitung von Kundenströmen.

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