05/72 – BGH – Bettwanzen auf Holidaycheck

Werden Äußerungen von Nutzern auf Bewertungsportalen nicht inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder geprüft, begeht der Portalbetreiber keine Rechtsverletzung, wenn die Äußerungen rechtswidrig sind. Eine Rechtsverletzung ist aber gegeben, wenn der Betreiber, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, die betroffene Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie auch zukünftig unterbleibt.

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