05/37 – BGH – Nur so lange der Vorrat reicht

Der pauschale Hinweis „Nur solange der Vorrat reicht“ genügt nicht. Verbraucher erwarten grundsätzlich auch bei derartigen Hinweisen, dass die beworbenen Produkte mindestens den ersten Vormittag zur Verfügung stehen. Ist das nicht der Fall, liegt ein Wettbewerbsverstoß wegen unlauterer Lockvogelwerbung vor.

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