05/64 – OLG Hamm – Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Aussagen »Zimt gegen Zucker«, »H. kann blutzuckersenkend wirken« ist wegen krankheitsbezogener Aussagen unzulässig und irreführend.

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