04/09 – OLG Düsseldorf – Restauriertes Jugendstilhaus

Das Fotografieren und entgeltliche Verbreiten der Fotografie eines Werkes, das sich dauerhaft an einer öffentlichen Straße befindet, ist zulässig. Der Schutz aus Eigentum kann den urheberrechtlichen Schutz nicht unterlaufen.

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