05/27 – OLG Hamm – Mindermengenzuschlag

Es ist auch im B2B-Bereich irreführend, mit »Lieferung frei Haus« in E-Mail-Newsletters oder auf der Unternehmenswebsite zu werben, wenn bei Nichterreichen eines Mindestbestellwertes ein »Mindermengenzuschlag« verlangt wird.

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