04/33 – OLG Hamburg – Zueigenmachen von Fotografien

Der Betreiber eines Internetangebots kann sich auch Inhalte zu eigen machen, die erkennbar von Dritten hochgeladen wurden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Inhalte so in das Angebot des Betreibers eingebunden werden, dass sie als Teil seines eigenen Angebots erscheinen. Ein Zueigenmachen liegt jedenfalls dann vor, wenn sich jedermann von den hochgeladenen Fotos kostenpflichtige Abzüge bestellen kann.

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