02/45 – BGH – regierung-oberfranken.de

Die DENIC eG ist nur in sehr offensichtlichen Fällen von Rechtsverletzungen ein denkbarer Anspruchsgegner. Die Praxis der DENIC, die Berechtigung einer Domain-Registrierung und -nutzung nicht vorab zu prüfen, ist nicht zu beanstanden.

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