02/44 – BGH – dlg.de

Eine Haftung eines Admin-C für Rechtsverletzungen Dritter ist nur dann gerechtfertigt, wenn besondere gefahrerhöhende Umstände gegeben sind. Hierbei ist es nicht ausreichend, wenn durch diesen eine Vielzahl von Domains registriert worden sind. Es muss ersichtlich sein, dass der Anmelder nicht geprüft hat, ob eine Kollision mit vorhandenen Namensrechten vorliegt.

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