02/39 – LG Erfurt – suhl.de

Hat der Gemeindename keine überragende Verkehrsbedeutung und liegt auf beiden Seiten eine redliche Namensnutzung vor, ist die erforderliche Interessenabwägung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Die Schutzwürdigkeit einer Partei entfällt, wenn sie bereits Inhaberin der Domain war, aber durch die Nichtzahlung der Gebühren ihre Inhaberschaft verloren und so überhaupt erst die anderweitige Nutzung der Domain ermöglicht hat. Im Falle der Gleichnamigkeit bei Privatpersonen ist der Prioritätsgrundsatz jedoch kein tauglicher Maßstab für einen angemessenen Interessenausgleich.

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