Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens kann vom Inhaber einer gleichlautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen, weil der Name nicht unterscheidungskräftig ist.
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Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens kann vom Inhaber einer gleichlautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen, weil der Name nicht unterscheidungskräftig ist.