02/30 – BGH – shell.de

Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internetauftritt unter der Domain dieses Namens erwartet, der Inhaber der Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internetadresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internetadresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen und die andere Domain freizugeben.

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