02/09 – OLG München – Too much scrolling

Ist ein mit »Impressum« beschrifteter Link auf einem kommerziellen Internetangebot so platziert, dass er bei einer Bildschirmauflösung von 1.024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird, sind die Pflichtinformationen weder leicht erkennbar, noch unmittelbar erreichbar.

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